AGB
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen zwischen [Ihr Firmenname] (nachfolgend «Auftragnehmer») und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person, die Leistungen bestellt).
Der Auftragnehmer ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das professionelle Foto- und Filmproduktionen erbringt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: Werbe-, Produkt-, Portrait-, Hochzeits-, Event-, Unternehmens- und Imageproduktionen sowie Postproduktionsleistungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer diesen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Durch Erteilung eines Auftrags oder Unterzeichnung einer Offerte akzeptiert der Auftraggeber diese AGB vollumfänglich.
§ 2 Angebot, Offerte und Vertragsabschluss
Alle Angebote und Offerten des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Erbringung der Leistung zustande.
Offerten sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Danach kann der Auftragnehmer neue Konditionen festlegen.
Änderungen oder Ergänzungen zum Auftrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Parteien (E-Mail genügt) und können zu Mehrkosten oder Terminverschiebungen führen.
§ 3 Leistungsumfang
Der genaue Leistungsumfang (Produktionstage, Anzahl Endprodukte, Auflösung, Formate, Bildschnitt, Farbkorrektur, Postproduktion etc.) ergibt sich aus der individuellen Offerte bzw. dem Auftragsformular.
Nicht im Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen (z.B. zusätzliche Drehtage, Locations, Casting, Requisiten, Catering, Genehmigungen, Reise- und Übernachtungskosten, Lizenzen Dritter, aufwändige Postproduktion) werden separat in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dies der Qualität und dem Umfang des Auftrags dient. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Auftragserfüllung notwendigen Informationen, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen, insbesondere:
– Briefing, Moodboard, Skript oder Shot List vor Produktionsbeginn
– Freigabe von Konzepten, Entwürfen und Korrekturen innert vereinbarter Fristen
– Sicherstellung von Zugang zu Locations, Personen oder Fahrzeugen
– Beschaffung notwendiger Bewilligungen, Drehgenehmigungen und Einwilligungen von abgebildeten Personen (Modelreleases)
Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.
§ 5 Termine und Produktionsplanung
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Terminverschiebungen durch den Auftraggeber müssen mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Produktionstag schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Absagen oder Verschiebungen nach Fristablauf gelten folgende Stornogebühren:
– Absage 5–9 Arbeitstage vor Produktionsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswertes
– Absage weniger als 5 Arbeitstage vor Produktionsbeginn: 100 % des vereinbarten Auftragswertes
Bei höherer Gewalt (z.B. extreme Witterungsereignisse, Naturkatastrophen, behördliche Verbote) vereinbaren die Parteien eine einvernehmliche Lösung ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütungsgrundlage
Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Offerte oder dem Kostenvoranschlag.
6.2 Preise und Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Sofern der Auftragnehmer im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung mehrwertsteuerpflichtig ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). Ist der Auftragnehmer nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Ausweis der MWST.
6.3 Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen:
– Anzahlung: 50 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung oder spätestens 7 Tage vor Produktionsbeginn
– Restbetrag: Fällig innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung (Lieferung der Endprodukte)
Bei Zahlungsverzug (Fälligkeit ohne Zahlung) gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (OR Art. 102). Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a. auf den ausstehenden Betrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Lieferung von Dateien und Endprodukten bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
6.4 Mahnwesen
Bei ausbleibender Zahlung nach Fälligkeit wird folgendes Mahnverfahren angewendet:
1. Mahnung (ca. 10 Tage nach Fälligkeit): Zahlungserinnerung – aus Kulanz ohne Mahngebühr
2. Mahnung (ca. 10 Tage nach der 1. Mahnung): Mahngebühr CHF 30.00 zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen
3. Mahnung (ca. 10 Tage nach der 2. Mahnung): Mahngebühr CHF 60.00 zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen sowie schriftliche Betreibungsandrohung gemäss SchKG
Bleibt die Zahlung auch nach der 3. Mahnung aus, leitet der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung das Betreibungsverfahren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein. Sämtliche daraus entstehenden Betreibungsgebühren und Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
6.5 Reisekosten und Spesen
Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand zum Selbstkostenpreis (ggf. zuzüglich eines Verwaltungszuschlags) weiterverrechnet, sofern nicht pauschal vereinbart.
§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte
7.1 Urheberrecht
Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Fotos, Videos, Rohdaten, Schnittversionen und weiteren kreativen Werke sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Auftragnehmers. Das Urheberrecht ist unveräusserlich und verbleibt beim Urheber (OR Art. 16 ff.; URG).
7.2 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ein. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt:
– Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht
– Nutzung für den vereinbarten Zweck und Bereich (z.B. eigene Website, Social Media, interne Kommunikation)
– Zeitlich und räumlich auf die Schweiz beschränkt
Eine Nutzung ausserhalb des vereinbarten Rahmens (z.B. Werbung Dritter, internationale Kampagnen, Wiederverkauf, Sublizenzierung) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung.
7.3 Portfoliorecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Werke in seinem Portfolio, auf seiner Website und in sozialen Medien zu Referenzzwecken zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widersprochen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch können Arbeiten als vertraulich gekennzeichnet werden.
7.4 Credits und Namensnennung
Bei Veröffentlichung der Werke durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, als Urheber («Foto: [Ihr Firmenname]», «Film: [Ihr Firmenname]») namentlich genannt zu werden.
§ 8 Rohdaten und Dateiübergabe
Rohdateien (RAW-Dateien, ungeschnittenes Videomaterial) sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Lieferumfangs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Auswahl der zur Bearbeitung vorgesehenen Fotos und Szenen obliegt dem Auftragnehmer.
Die Übergabe von Dateien erfolgt in den vereinbarten Formaten (z.B. JPEG, TIFF, MP4, ProRes) via digitale Plattform (z.B. WeTransfer, Google Drive, eigener Server). Eine physische Lieferung auf Datenträgern kann gesondert vereinbart werden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohdaten oder Projektdateien dauerhaft zu archivieren. Eine Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach Projektabschluss. Eine Langzeitarchivierung kann gegen Gebühr vereinbart werden.
§ 9 Korrekturen, Feedback und Abnahme
Der Auftraggeber erhält im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs eine definierte Anzahl Korrekturrunden (Standard: 2 Runden). Jede weitere Korrektur oder grundlegende Änderung (Richtungsänderung, Neugestaltung) wird als Zusatzleistung nach Aufwand verrechnet.
Feedback ist innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Übergabe eines Entwurfs schriftlich einzureichen. Bei Ausbleiben einer Rückmeldung innert dieser Frist gilt das Werk als abgenommen.
Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Nutzung der Werke aufnimmt oder trotz Fristablauf keine schriftliche Beanstandung eingereicht hat.
§ 10 Persönlichkeitsrechte und Modelrelease
Sofern im Rahmen der Produktion natürliche Personen fotografiert oder gefilmt werden, ist der Auftraggeber für die Beschaffung der erforderlichen schriftlichen Einwilligungen (Modelrelease) verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer diese beschafft.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten entstehen, insofern der Auftraggeber die erforderlichen Einwilligungen nicht eingeholt hat.
Bei von Dritten zur Verfügung gestellten Personen, Fahrzeugen, Marken oder Logos liegt die Verantwortung für Einwilligungen und Rechte vollumfänglich beim Auftraggeber.
§ 11 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Betrag des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Keine Haftung besteht insbesondere für:
– Höhere Gewalt, unvorhergesehene technische Ausfälle (z.B. Kameradefekte), widrige Witterung oder andere unvorhersehbare Ereignisse
– Fehler oder Qualitätsmängel, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind
– Datenverlust nach vereinbarter Archivierungsfrist oder durch Übertragungsfehler ausserhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers
– Qualitätseinbussen durch ungeeignete Location-Verhältnisse, die der Auftraggeber zu vertreten hat
Im Schadensfall ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Fall auf den Wert des erteilten Auftrags begrenzt. Entgangener Gewinn oder Folgeschäden werden nicht ersetzt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Adresse, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen) ausschliesslich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses und zur Rechnungsstellung, in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) und, soweit anwendbar, der DSGVO.
Daten werden nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung notwendig (z.B. Buchhaltung, Steuerbehörden) oder gesetzlich vorgeschrieben.
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten. Anfragen sind schriftlich an [E-Mail Datenschutz] zu richten.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (Geschäftsgeheimnisse, Produktionspläne, Kundendaten, unveröffentlichte Inhalte) vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Diese Vertraulichkeitspflicht gilt ab Vertragsabschluss und über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von 3 Jahren, sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine Offenlegung verlangt wird.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Anwendbares Recht
Diese AGB sowie alle daraus entstehenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz des Auftragnehmers ([Kanton], Schweiz), sofern gesetzlich zulässig.
14.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14.4 Änderungen der AGB
Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Neue AGB werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.

